Ob Werke der angewandten Kunst folgerechtsvergütungspflichtig sind, ist in der Lehre strittig und von der Rechtsprechung nicht geklärt. Das § 16b UrhG zugrunde liegende Unionsrecht spricht grundsätzlich dafür, auch Gegenstände mit einer praktischen Gebrauchsmöglichkeit in die Vergütungspflicht einzubeziehen.
Von der Lehre vorgeschlagene Abgrenzungskriterien (überwiegender Gebrauchs- oder Materialwert) überzeugen nicht und können insbesondere aus dem Unionsrecht nicht abgeleitet werden. Meines Erachtens überwiegen die Argumente für eine Folgerechtsvergütungspflicht. Eine Klärung durch Gerichte, evtl unter Anrufung des EuGH, wäre wünschenswert.
VORAUSSETZUNGEN DER FOLGERECHTSVERGÜTUNG
Für „gewöhnliche“ Möbelstücke wird eine Folgerechtsvergütung allein aufgrund der Voraussetzungen, die § 16b UrhG für den Anspruch auf eine Folgerechtsvergütung vorsieht, ohnehin nur in den allerseltensten Fällen in Frage kommen.
Dies zunächst, weil eine Folgerechtsvergütung nur für Originale (§ 16b Abs 3 UrhG) zusteht, dh entweder (1.) vom Urheber selbst geschaffene Möbelstücke, (2.) unter seiner Aufsicht produzierte Serienstücke in begrenzter Auflage, die von ihm signiert oder sonst autorisiert sind, oder (3.) solche Stücke, die sonst als Originale anzusehen sind (insbesondere vom Urheber selbst hergestellte Folgeexemplare). Für massenhaften produzierte Einrichtungsgegenstände kommt daher eine Folgerechts-vergütung nicht in Frage, sondern lediglich für Einzelstücke.
Des Weiteren werden die meisten Einrichtungsgegenstände nicht unter Beteiligung eines Vertreters des Kunstmarkts, wie etwa eine Galerie oder ein Auktionshaus (§ 16b Abs 2 UrhG), veräußert werden, was ebenfalls Voraussetzung für den Anspruch auf Folgerechtsvergütung bildet.
Zuletzt stellt auch die Wertgrenze von EUR 2.500,00 (§ 16b Abs 2 UrhG) eine gewisse Schwelle dar, die zumindest von kleineren Einrichtungsgegenständen oft nicht überschritten werden wird.
WERKE DER ANGEWANDTEN KUNST ALS „ORIGINALE“
Sind die Voraussetzungen des § 16b UrhG im Einzelfall bei einem Einrichtungsgegenstand erfüllt, würde demnach bereits Vieles dafürsprechen, das betreffende Stück einem „reinen“ Kunstwerk gleichzuhalten und dem Urheber einen Anspruch auf Folgerechtsvergütung zuzugestehen. In § 16b UrhG wird der breite Begriff „Werk der bildenden Künste“ verwendet, welcher grundsätzlich ohne Zweifel – jedenfalls nach österreichischem Verständnis – auch Werke der angewandten Kunst (und auch Werke der Baukunst) mitumfasst (vgl § 3 Abs 1 UrhG).
§ 16b UrhG ist allerdings im Lichte des zugrundeliegenden Unionsrechts, dh insbesondere der Folgerechts-RL (RL 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.09.2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks), auszulegen. Nach Art 2 Abs 1 Folgerechts-RL gelten als „Originale“ im Sinne der Richtlinie „Werke der bildenden Künste wie Bilder, Collagen, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Bilddrucke, Lithographien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken, Glasobjekte und Lichtbildwerke“. Die Verwendung des Wortes „wie“ zeigt dabei allerdings an, dass es sich dabei lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt (so auch Ciresa in Ciresa, UrhG § 16b Rz 6).
Daher kann davon ausgegangen werden, dass auch Werke der angewandten Kunst, wie etwa Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände, grundsätzlich vom Folgerecht erfasst sind, sofern es sich um keine Massen- oder Großserienanfertigungen handelt (Ciresa in Ciresa, UrhG § 16b Rz 8). Dies zeigt sich mE insbesondere auch an der expliziten Nennung von „Keramiken“ und „Glasobjekten“ in der Folgerechts-RL, demnach zB Vasen und Leuchten.
ABGRENZUNG ERFORDERLICH?
Dennoch spricht sich die österreichische Lehre zumindest teilweise dafür aus, für Werke der angewandten Kunst, die einen (überwiegenden) Gebrauchswert haben, keinen Anspruch auf Folgerechtsvergütung zu gewähren. Begründet wird dies unter anderem damit, dass die Kosten von Werken der angewandten Kunst entscheidend von anderen Faktoren bestimmt werden[1] (zB Kosten der verwendeten Materialien und aufgewendeten Fertigungszeit). Eine Folgerechtsvergütung soll daher nach dieser Meinung nur dann zustehen, wenn „der Gebrauchswert des Werks gegenüber deren künstlerischem Wert weitestgehend zurücktritt“[2].
Mit einer durchaus verwandten Begründung hat auch der deutsche Gesetzgeber in § 26 Abs 8 dUrhG die Folgerechtsvergütung für Werke der angewandten Kunst sowie der Baukunst ausdrücklich ausgeschlossen. Bei solchen Werken würden Preissteigerungen weniger auf künstlerischen Gesichtspunkten, sondern eher aus Schwankungen des Immobilienmarkts bzw. des Materialwerts beruhen.[3] Im Hinblick auf die ausdrückliche Nennung von Keramiken und Glasobjekten in Art 2 Abs 1 der Folgerechts-RL ist dieser gesetzliche Ausschluss bemerkenswert und uE unionsrechtlich zumindest bedenklich.[4]
Eine Abgrenzung zwischen „reinen“ Kunstwerken und Werken der angewandten Kunst ist außerdem mitunter schwierig. Das bloße Abstellen auf (irgend)einen Gebrauchswert ist nicht zielführend, weil viele Kunstgegenstände auch gebraucht werden können (man denke nur bspw an Vasen). Deshalb spricht sich die deutsche Lehre trotz des gesetzlichen Ausschlusses dafür aus, dass vom Künstler selbst geschaffene, künstlerische Unikate sehr wohl folgerechtspflichtig sein können.[5]
FAZIT: TENDENZ PRO FOLGERECHTSVERGÜTUNG
Der Versuch der Abgrenzung zwischen „reinen“ und dem Gebrauch dienenden Kunstwerken oder auch solchen, deren Preis sich vorrangig durch den Materialwert oder den „künstlerischen Wert“ bestimmt, öffnet Tür und Tor für Spekulationen und Ungleichbehandlungen.
So könnte bei einem bequemen Lehnstuhl, der zum längeren Entspannen einlädt, ein anderer Maßstab (nämlich höherer Gebrauchswert) angesetzt werden als bei einem kleinen harten Hocker. Eine Unikat-Lichtskulptur aus Kristallglas könnte anders behandelt werden als eine künstlerische Upcycling-Leuchte aus gebrauchten PET-Flaschen (aufgrund des abweichenden Materialpreises). Solche Unterscheidungen greifen unsachlich in das geschützte Interesse eines jeden Künstlers ein, am wirtschaftlichen Erfolg seiner Kunstwerke beteiligt zu werden.[6]
Es spricht, jedenfalls in Österreich, mE nichts dagegen, ein Kunstwerk, das sämtlichen (sonstigen) Anforderungen des § 16b UrhG genügt – nämlich ein über den Kunstmarkt gehandeltes, in aller Regel vom Künstler selbst hergestelltes Unikat darstellt, welches auch die Wertgrenze von EUR 2.500,00 übersteigt – als folgerechtsvergütungspflichtig zu behandeln. Dies wird ohnehin nur bei einem verschwindend minimalen Bruchteil gehandelter Gebrauchsgegenstände der Fall sein.
Werden Einzelstück-Einrichtungsgegenstände wie andere Kunstwerke zB über eine Galerie oder ein Auktionshaus und daher auf dem Kunstmarkt gehandelt und daher auch als Kunstwerke präsentiert und wahrgenommen, wird ohnedies in aller Regel viel dafür sprechen, dass sich ihr Wert überwiegend aus ihrer künstlerischen Gestaltung und nicht aus dem verwendeten Material oder ihrem Gebrauchswert ergibt. Dies wird wohl insbesondere auch bei den anlassgebenden Stühlen des Künstlers Franz West der Fall sein.
Rechtsprechung ist in diesem Bereich zwar noch ausständig, wäre allerdings im Hinblick auf die seit über 15 Jahren diesbezüglich herrschende Unklarheit begrüßenswert.
[1] ZB Handig in Kucsko/Handig, urheber.recht2 § 16b Rz 19 iVm Rz 16.
[2] Handig in Kucsko/Handig, urheber.recht2 § 16b Rz 20 unter Verweis auf Handig, Das neue Folgerecht in § 16b UrhG – Ein kurzer Überblick, ecolex 2006, 397 (401).
[3] Vgl dazu zB Dreier/Schulze, UrhG6 § 26 Rz 33.
[4] In diesem Sinne wohl auch Walter, Diskussionsentwurf für die Umsetzung der Folgerecht-RL in österreichisches Recht, MR 2005, 244
[5] Dreier/Schulze, UrhG6 § 26 Rz 34.
[6] Erklärtes Ziel des Folgerechts, vgl Erwägungsgrund 3 der Folgerechts-RL.
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