URHEBERRECHT

NFT UND WAS DAVON BLIEB

Blogbeitrag von RA Julie Vinazzer-Hofbauer, 13.09.2022

Der Hype um NFTs ließ geradezu eine Blockchain-basierte Revolution auf dem Kunstmarkt erahnen. Zu Recht? Aus faktischer, wie auch aus rechtlicher Sicht ist das Fazit mitunter ernüchternd. Zumindest derzeit noch.

BASISWISSEN ZU NFT

Grundsätzlich muss ein Non-Fungible Token (NFT) nicht zwangsläufig mit einem Kunstwerk verknüpft sein. Zunächst bedeutet der Begriff lediglich, dass der betreffende Token nicht austauschbar, d.h. nicht durch andere Stücke derselben Gattung ersetzbar, also insbesondere kein Tauschmittel ist (wie etwa Währungen). Es handelt sich um ein einzigartiges, digitales Objekt.

Technisch werden NFT, wie auch Kryptowährungen, mittels dezentraler Blockchain-Technologie erzeugt und übertragen. Zu jedem NFT enthält die Blockchain die – besonders manipulationssichere – Information, welchem Nutzer er gehört bzw. welcher Wallet er zugeordnet ist.

Ihren Wert erhalten NFT durch Hinterlegung eines Links zu einer Datei, beispielsweise einem Kunstwerk. Die Datei bzw. das Objekt selbst ist dabei nicht in der Blockchain oder im NFT abgelegt, sondern zumeist auf einem (externen) Server gespeichert.

Entgegen einem durchaus verbreiteten Missverständnis haben NFT demnach nicht zwangsläufig etwas mit digitaler Kunst zu tun. Zu einem NFT lassen sich beliebige Dateien und auch Kunstwerke hinterlegen. Ein Foto eines Ölgemäldes kann ebenso hinterlegt werden wie ein Roman.

FÄLSCHUNGSSICHER?

Die Blockchain ist eine der fälschungssichersten Technologien überhaupt. Da die in der Blockchain enthaltenen bzw. verarbeiteten Informationen dezentral gespeichert und verwaltet werden, ist eine Fälschung mit einem kaum bewältigbaren Aufwand verbunden. Doch mit dem NFT werden lediglich Informationen darüber hinterlegt, 1.) wem der NFT „gehört“ (wer darüber verfügt); und 2.) welchen Link der NFT enthält.

Die Datei, zu welcher der Link führt, kann dabei ohne Weiteres eine Fälschung sein: etwa eine digitale Raubkopie oder ein nachgemaltes Bild. Über die Authentizität der Datei oder die Rechte des NFT-Erstellers daran sagt der NFT leider nichts aus.

SICHER VERWAHRT?

Dem nicht genug kommt es für die Frage, wie gesichert der Zugriff auf das verlinkte Kunstwerk ist, auf dessen Speicherort an. Zumeist liegt das verlinkte Kunstwerk auf einem Server. Ist der Server offline – und daher nicht erreichbar –, kann die Datei nicht mehr abgerufen werden. Noch brisanter: Wer entsprechenden Zugriff auf den Server hat, bestimmt, was am angegebenen Dateipfand liegt, und kann das Objekt grundsätzlich jederzeit beliebig austauschen.

Anders gestaltet sich die Lage dann, wenn die Datei ebenfalls in ein dezentrales Netzwerk – etwa das IPFS (Interplanetary File System) eingespeist wird. Diese und andere spezielle Formen des Peer-to-Peer-Speicherns von Inhalten könnten es zumindest ermöglichen, den Zugang zu sichern und die Datei sicher vor nachträglichen Manipulationen zu machen.

RECHTSSICHER?

Bei Kunstwerken gilt es, verschiedene rechtliche Aspekte zu unterscheiden: Einerseits allgemein-zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere das Eigentum am Kunstwerk selbst, andererseits urheberrechtliche Ansprüche, im Speziellen jene an der Verwertung bzw. Nutzung des Kunstwerks.

Während noch diskutiert (wenn auch tendenziell bejaht) wird, ob am NFT selbst mit dessen Übertragung mittels Blockchain Eigentum erworben wird, ist juristisch klar, dass der NFT kein Eigentum am Kunstwerk vermittelt. Egal, ob es sich um digitale Kunst handelt, welche unter dem Link (und nur dort) abgespeichert ist, oder ob der NFT zu dem Foto eines physisch existenten Originals führt: Ein Eigentumserwerb ist über den Handel mit NFTs nicht möglich.

Auch Nutzungsrechte werden mit dem Erwerb des NFT nicht übertragen: Ob das verlinkte Kunstwerk z.B. vervielfältigt und weiterverkauft oder online gepostet werden darf, bestimmt sich allein nach der Vereinbarung mit dem Künstler. Natürlich ist vorstellbar, dass der Ersteller des NFT (der Künstler selbst oder auch ein Kunsthändler) entsprechende Rechte gemeinsam mit dem NFT überträgt – eine solche Rechteübertragung muss jedoch separat vereinbart werden.

WAS BLEIBT?

Als mögliches Anwendungsgebiet neben Gag und Spekulation verbleibt dem NFT daher die Verwendung als Zertifikat: Der NFT könnte gemeinsam mit dem Original des verknüpften Kunstwerks an seinen neuen Eigentümer übergeben werden und als Nachweis dafür dienen, dass das Kunstwerk vom Künstler selbst als Schöpfer des Originals bzw. vom rechtmäßigen Voreigentümer erworben wurde. In der Blockchain lässt sich nämlich für jeden Teilnehmer einwandfrei nachvollziehen, durch wessen „Hände“ der NFT – und sodann, mit ihm gemeinsam das Kunstwerk – gewandert ist.

Gibt der Künstler zudem öffentlich bekannt, welcher NFT das Zertifikat zu seinem Kunstwerk bildet, kann jeder Teilnehmer der Blockchain nachvollziehen, bei welchem Token es sich um den Original-NFT handelt. Auf diese Weise könnte der NFT helfen, der Durchsetzung von Plagiaten vorzubeugen und so den Wert des Originals zu erhalten.

Derzeit dürfte sich der NFT als begleitendes Echtheitszertifikat noch nicht durchgesetzt haben. Auf diese Weise könnte er aber womöglich doch noch den einen oder anderen klassischen Kunstmarkt revolutionieren.

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