STRASSENBILDFREIHEIT
Im Rahmen der sog. „Straßenbildfreiheit“ nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG ist es unter anderem erlaubt, ausgeführte Werke der Baukunst – also errichtete Gebäude – oder auch andere Werke der bildenden Künste, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Die Bestimmung ermöglicht es daher beispielsweise, Fotos von öffentlich einsehbaren Gebäuden und Skulpturen, die urheberrechtlichen Schutz genießen, anzufertigen und z.B. online zu stellen – etwa auf Social Media, aber auch auf einer Unternehmenswebsite. Der Urheber muss für diese Nutzungen nicht um Genehmigung gefragt werden.
IST DER URHEBER ZU NENNEN?
Grundsätzlich ist jedoch bei jeder Art der freien Werknutzung – wie z.B. auch bei Zitaten – der Urheber des genutzten Werks anzugeben (§ 57 UrhG). Wer ein selbst fotografiertes Bild eines Gebäudes auf Facebook oder auf seiner Website hochlädt, müsste daher grundsätzlich den Architekten des Gebäudes erwähnen (es sei denn, das Gebäude wäre sehr alt und der Urheberschutz deshalb ohnedies bereits erloschen). Für Nutzungen im Rahmen der Straßenbildfreiheit existiert allerdings eine Sonderbestimmung.
So bestimmt § 57 Abs 4 UrhG wörtlich, „ob und inwieweit bei [Werknutzungen im Rahmen der Straßenbildfreiheit] eine Quellenangabe unterbleiben kann, ist nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen.“
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Beurteilung der Frage, ob eine Urhebernennung zu erfolgen hat, auf Basis dieser Gewohnheiten und Gebräuche „eine Abwägung der Interessen des Urhebers mit jenen des zur freien Werknutzung Berechtigten nach dem Verständnis loyaler, den Belangen des Urhebers mit Verständnis gegenübertretender, billig und gerecht denkender Benutzer geboten“ (OGH 20.05.2003, 4 Ob 100/03i).
ABWÄGUNGSKRITERIEN
Woran sich diese Abwägung zu orientieren hat, wurde von der Rechtsprechung – zumindest teilweise – herausgearbeitet.
Immer dann, wenn seitens des Nutzers gewichtige Interessen gegen eine Nennung sprechen und/oder dann, wenn die Nennung des Urhebers für den Nutzer unzumutbar ist, muss keine Nennung des Urhebers erfolgen. Neben (technischer) Unmöglichkeit oder sozialer Inadäquanz könnte dies insbesondere auch der Fall sein, wenn die Urhebernennung bei der konkreten Art der Nutzung eine erhebliche Störung bewirkt (OGH 29.01.2022, 4 Ob 293/01v).
Mitunter wurde die Zumutbarkeit der Urhebernennung von der Judikatur allerdings auch davon abhängig gemacht, ob dem Nutzer die Person des Urhebers bekannt (oder zumindest mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringbar) ist oder nicht. Kennt der Nutzer den Urheber, so dürfte dies sehr stark für die Verpflichtung zur Nennung sprechen (so z.B. in OGH 12.07.1994, 4 Ob 80/94). Ob dies im Umkehrschluss bedeutet, dass ein nicht bekannter Urheber nicht genannt werden muss, ist durch die Judikatur nicht geklärt, dürfte als Zumutbarkeitsfaktor allerdings ins Gewicht fallen (in diesem Sinne nämlich OLG Wien 27.04.2022, 1 R 154/21f).
Im Umkehrschluss kann daraus folgende Grundregel abgeleitet werden: Bestehen keine gewichtigen und berücksichtigungswürdigen Interessen des Nutzers, den Namen des Urhebers nicht zu nennen, und ist ihm die Nennung auch zumutbar, gibt es nach der Rechtsprechung prinzipiell keinen Grund, die Urhebernennung im Rahmen der freien Werknutzung zu unterlassen (idS OGH 29.01.2022, 4 Ob 293/01v).
BEISPIELE AUS DER RECHTSPRECHUNG
Mit der Urhebernennung bei der freien Nutzung von Bauwerken im Rahmen der Straßenbildfreiheit hat sich der OGH zwar noch nicht befasst, dafür allerdings das OLG Wien. Bekannt sind folgende Entscheidungen:
Wird in einem Gemeindejournal über die Eröffnung einer Wohnhausanlage berichtet, so ist der Architekt derselben zu nennen. Dies selbst dann, wenn die Architektur des Gebäudes als solche nur am Rande Erwähnung findet (OLG Wien 13.11.2013, 4 R 184/13b).
Die Nennung der Architekten eines Bauwerks, das als wesentlicher Drehort in einem Film genutzt wurde, im Abspann des Films ist dem Filmhersteller nicht zumutbar (OLG Wien 27.04.2022, 1 R 154/21f)
MEINUNG IN DER LITERATUR
In der Fachliteratur werden hinsichtlich der Urhebernennung bei frei genutzten Bauwerken eher zurückhaltende Meinungen vertreten. Manche Autoren sind der Ansicht, dass der Urheber eines Bauwerks tendenziell nur dann anzuführen ist, wenn sich eine Betrachtung mit dem Gebäude näher auseinandersetzt (z.B. Toms in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 57 UrhG Rz 11 f). Teilweise wird darauf abgestellt, ob das Bauwerk lediglich als ein Bestandteil eines „größeren“ Straßenbilds, wie etwa auf einer Stadt-Postkarte, zu sehen ist, oder in einem Bericht die konkrete Planung des Bauwerks Gegenstand der Auseinandersetzung ist (i.d.S. Höhne, IP competence 2014 H11, 40).
FAZIT – LIEBER EINMAL ZU OFT
Bei Nutzung eines Werks der Baukunst im Rahmen der Straßenbildfreiheit ist der Urheber des Bauwerks nach dem Gesetz dann zu nennen, wenn es die „im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche“ erfordern. Dabei ist eine Abwägung der Interessen des Urhebers an dessen Nennung sowie jener des Nutzers im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Nennung vorzunehmen.
Auf Urheberseite fällt dabei erheblich ins Gewicht, wenn im Rahmen der betreffenden Nutzung eine Auseinandersetzung mit dem Bauwerk – wenn auch nicht aus architektonischer Sicht – erfolgt und dieses nicht nur zufällig/beiläufig „mitgenutzt“ wird. Auf Nutzerseite fällt neben Unmöglichkeit ins Gewicht, wenn die Urhebernennung im Rahmen der Nutzung störend wäre oder die Person des Urhebers nicht bekannt oder nicht unter zumutbarem Aufwand in Erfahrung zu bringen ist. Bedacht zu nehmen ist dabei immer auf die individuellen Umstände der konkreten Nutzung. Als Grundregel gilt: Sprechen keine wichtigen Interessen des Nutzers gegen die Nennung des Urhebers, dann ist dieser anzugeben.
Kontaktieren Sie uns gerne mit Ihrem Anliegen. In einem persönlichen Gespräch beraten wir Sie effizient – mit Tief- und Weitblick, die Lösung stets im Visier.

JAKOBER RECHTSANWÄLTE
NIBELUNGENGASSE 11/18
1010 WIEN | AT
wien@jakober-rae.com
TEL +43 1 947 85 50 00
FAX +43 1 947 85 50 20

JAKOBER RECHTSANWÄLTE
MÖRIKESTRASSE 12a
70178 STUTTGART | DE
stuttgart@jakober-rae.com
TEL +49 711 219 56 56 1
FAX +49 711 219 56 56 0
Kontaktieren Sie uns gerne mit Ihrem Anliegen. In einem persönlichen Gespräch beraten wir Sie effizient – mit Tief- und Weitblick, die Lösung stets im Visier.
JAKOBER RECHTSANWÄLTE NIBELUNGENGASSE 11/18
1010 WIEN | AT
wien@jakober-rae.com
TEL +43 1 947 85 50 00
FAX +43 1 947 85 50 20
JAKOBER RECHTSANWÄLTE
MÖRIKESTRASSE 12a
70178 STUTTGART | DE
stuttgart@jakober-rae.com
TEL +49 711 219 56 56 1
FAX +49 711 219 56 56 0
Kontaktieren Sie uns gerne mit Ihrem Anliegen. In einem persönlichen Gespräch beraten wir Sie effizient – mit Tief- und Weitblick, die Lösung stets im Visier.
JAKOBER RECHTSANWÄLTE NIBELUNGENGASSE 11/18
1010 WIEN | AT
wien@jakober-rae.com
TEL +43 1 947 85 50 00
FAX +43 1 947 85 50 20
JAKOBER RECHTSANWÄLTE
MÖRIKESTRASSE 12a
70178 STUTTGART | DE
stuttgart@jakober-rae.com
TEL +49 711 219 56 56 1
FAX +49 711 219 56 56 0