Immer wieder sind Urheber, Fotografen, Designer und andere Kreativschaffende – wie wohl jeder Unternehmer – mit dem Problem konfrontiert, dass ein Auftraggeber bzw. Kunde das vereinbarte Honorar trotz ordnungsgemäßer Leistungserbringung nicht bezahlt. Indes werden die übergebenen Fotos, Werke, Designs, etc. bereits umfassend vom Kunden genutzt. Sofort kommt die Frage auf – liegt darin womöglich eine Urheberrechtsverletzung?
Diese Frage ist im Kern eine solche nach dem sogenannten „urheberrechtlichen Eigentumsvorbehalt“.
ÜBERGANG DER NUTZUNGSRECHTE
Grundsätzlich geht die derzeit herrschende Meinung in der juristischen Fachliteratur wie auch in der Rechtsprechung davon aus, dass im Urheberrecht das sogenannte Verpflichtungsgeschäft (insbesondere der zwischen dem Kreativschaffenden und seinem Kunden geschlossene Vertrag) und das sogenannte Verfügungsgeschäft (Übergang der Rechte vom Urheber auf den Werknutzungsberechtigten) quasi automatisch zusammenfallen.
Man nimmt daher an, dass bereits mit der Einigung der Beteiligten über die Einräumung von Nutzungsrecht in der Regel ein sofortiger Rechteübergang stattfindet. Sobald daher z.B. vertraglich wirksam vereinbart wurde, dass der Auftraggeber die angefertigten Fotos auf Social Media nutzen darf, ist er dazu auch aus rechtlicher Sicht befugt.
Das bedeutet, dass es für die Wirksamkeit der Rechteeinräumung insbesondere auch keiner weiteren Handlung oder eines separaten Akts (wie etwa einer ausdrücklichen Freigabe oder dergleichen) bedarf.
VORBEHALT DER RECHTE
Es ist allerdings zum einen möglich, den Rechteübergang durch entsprechende Vereinbarung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben – was ja beispielswiese immer dann der Fall ist, wenn ein Vertrag über ein zukünftiges Werk abgeschlossen wird. Zum anderen kann die Einräumung der Rechte bzw. die Genehmigung der Nutzung auch von der Erfüllung einer Bedingung – insbesondere eben der Zahlung des vereinbarten Entgelts – abhängig gemacht werden. Obwohl damit streng genommen kein Eigentum, sondern Nutzungsrechte vorbehalten werden, wird diese Vereinbarung (selbst in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, etwa OGH 4 Ob 117/08x; 4 Ob 207/16v; 4 Ob 165/20y)) – als „urheberrechtlicher Eigentumsvorbehalt“ bezeichnet.
Nun greift ein urheberrechtlicher Eigentumsvorbehalt, wie gesagt, nicht automatisch, sondern muss zwischen den Beteiligten wirksam vereinbart werden. Dies kann jedoch sowohl ausdrücklich (schriftlich oder auch mündlich) als auch stillschweigend (konkludent) geschehen. Daher könnte sich ein urheberrechtlicher Eigentumsvorbehalt ggf. sogar aus den konkreten Begleitumständen der Beziehung, aus gewissen Handlungen oder aus anderen Vertragsbedingungen ableiten lassen.
UMSETZUNG DES „URHEBERRECHTLICHEN EIGENTUMSVORVEHALTS“ IN DER PRAXIS
Obwohl die mündliche (sogar konkludente) Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts prinzipiell ausreichend wäre, empfiehlt es sich natürlich, den vereinbarten Vorbehalt der Nutzungsrechte bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars zumindest schriftlich festzuhalten, um nachträgliche Diskussionen zu vermeiden. Dazu kann es bereits ausreichend sein, das Gegenüber mit einem entsprechenden Halbsatz in einer E-Mail zu informieren. Anbieten würde sich dafür insbesondere ein Hinweis im initialen Angebotsschreiben. Natürlich kann der Eigentumsvorbehalt auch wirksam in den AGB festgehalten werden – diese müssen dann aber zur Gänze wirksam Vertragsinhalt werden. Zu beachten ist, dass ein bloßer (nachträglicher) Vermerk auf der Rechnung in aller Regel nicht ausreichend ist.
Auf eine präzise Formulierung der Vorbehaltsregelung ist vor allem dann zu achten, wenn die fertiggestellten Werke/Designs nach der getroffenen Vereinbarung bereits (lange) vor dem vereinbarten Zahlungsziel genutzt werden können sollen, was ja in der Praxis oft der Fall ist.
Bei Fragen zur optimalen Formulierung und Einbeziehung des urheberrechtlichen Eigentumsvorbehalts in Ihrer konkreten vertraglichen Situation beraten wir Sie selbstverständlich gerne.
Kontaktieren Sie uns gerne mit Ihrem Anliegen. In einem persönlichen Gespräch beraten wir Sie effizient – mit Tief- und Weitblick, die Lösung stets im Visier.

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