Das eigene Kunstwerk oder Design darf grundsätzlich auch dann zu Demonstrationszwecken hergezeigt werden, wenn daran einem Dritten ausschließliche Rechte eingeräumt wurden. Das gilt jedenfalls für das gedruckte Portfolio in der „Künstler-Mappe“. Hinsichtlich der Präsentation auf Websites hinkt die Rechtslage hinterher.
DIE GESETZLICHE AUSNAHME FÜR REFERENZZWECKE
Bildende Künstler und Designer sind darauf angewiesen, bisherige Werke Interessierten zu präsentieren, um auf sich aufmerksam zu machen und mit der Qualität ihrer Leistungen zu werben. Wer engagiert schon eine Hochzeitfotografin, ohne vorher ein einziges Foto von ihr gesehen zu haben?
Wurden Kunden an den für sie hergestellten Werken allerdings ausschließliche Werknutzungsrechte eingeräumt, darf auch der Urheber seine eigenen Werke grundsätzlich nicht mehr verwerten – also weder Kopien anfertigen noch solche verteilen. Jedoch: Um die Präsentation bisheriger Werke auch nach einer umfassenden Rechteabtretung zu ermöglichen, sieht das Gesetz eine Ausnahmeregelung vor. § 35 UrhG besagt:
„Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der bildenden Künste zu vervielfältigen und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, es in Aufsätzen über die künstlerische Tätigkeit des Schöpfers des Werkes oder als Probe seines Schaffens zu vervielfältigen oder zu verbreiten.“
MAPPE JA, WEBSITE NEIN?
Die Nutzung der eigenen Werke für Referenzzwecke ist also grundsätzlich unproblematisch, allerdings nur, soweit sie lediglich vervielfältigt und verbreitet werden. Diese beiden Begriffe entspringen selbst dem Urheberrecht (§§ 15 und 16 UrhG) und beziehen sich ausschließlich auf physische Werkstücke. Das heißt: Eine gedruckte Kopie eines Werks darf in der Referenzmappe stets mitgeführt, hergezeigt und sogar als Probe ausgehändigt werden.
Anders verhält es sich aber mit der eigenen Website. Obwohl die Künstler-Website heute der erste Anlaufpunkt für interessierte Kunden ist, dürfen digitale Kopien der eigenen Werke weder hergestellt noch online präsentiert werden, sofern dem früheren Kunden daran ausschließliche Rechte eingeräumt wurden. Denn der klare Wortlaut der Ausnahmebestimmung (§ 35 UrhG) bezieht sich lediglich auf körperliche Werkformen.
Der Gesetzgeber hat es verabsäumt, eine der vielen UrhG-Reformen zu nutzen, um diese Regelung zu aktualisieren. Für Künstler und Designer hat dies Konsequenzen: Sie müssen darauf Acht geben, nur solche Werke online zu präsentieren, an denen keine ausschließlichen Rechte eingeräumt wurden. Eine Alternative ist, in Vertragsunterlagen bei der Einräumung von Nutzungsrechten stets einen entsprechenden Vorbehalt bzw. Ausnahmen zu regeln.
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