URHEBERRECHT

HÄUFUNG VON ABMAHNUNGEN WEGEN FOTOS AUF FACEBOOK

WARUM SIE NICHT EINFACH ZAHLEN SOLLTEN

Blogbeitrag von RA Julie Vinazzer-Hofbauer, 01.10.2026

In letzter Zeit erreichen uns vermehrt Anfragen wegen des Erhalts urheberrechtlicher Abmahnungen. Häufig handelt es sich um grenzüberschreitende Fälle - eine österreichische Kanzlei mahnt deutsche Klein- und Mittelbetriebe ab oder vice versa.

Wer wegen der Nutzung eines Fotos auf Facebook abgemahnt wird, muss weder die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben noch den geforderten Betrag ungeprüft zahlen. Häufig sind das anwendbare Recht, die Rechteinhaberschaft, die Höhe des Schadenersatzes und die Form der Abmahnung angreifbar. Ignorieren sollten Sie die Abmahnung aber keinesfalls: Lassen Sie sie vor Ablauf der (meist leider sehr kurzen) Frist anwaltlich prüfen.

UNSERE ERFAHRUNG AUS AKTUELLEN FÄLLEN

Wir verterten derzeit mehrere Unternehmen und Privatpersonen aus Deutschland und Österreich, die wegen der Nutzung eines Stockfotos auf ihrer Facebook-Seite oder anderen Social Media-Plattformen abgemahnt wurden. Oft stammen die Schreiben aus den gleichen Kanzleien und sind zumeist nahezu wortgleich aufgebaut. Gefordert werden typischerweise:

  • eine Unterlassungserklärung, die nicht nur das konkrete Bild, sondern sämtliche Bilder des Rechteinhabers umfasst,
  • die Veröffentlichung einer Erklärung auf Facebook,
  • ein pauschalierter, meist sehr hoch angesetzter Schadenersatzbetrag samt Zinsen für mehrere Jahre rückwirkend,
  • Anwaltskosten im vierstelligen Bereich,

und das alles innerhalb kürzester Frist. Die Gesamtforderungen übersteigen teilweise

EUR 10.000,00 für ein einziges Bild, das vor vielen Jahren gepostet (oder nur geteilt) wurde. Unsere Prüfung zeigt: Gegen solche Forderungen gibt es fast immer gewichtige Einwände.

 

WAS WIR PRÜFEN

Geltendes Recht: Urheberrecht ist territorial. Deshlab passt beispielsweise eine Abmahnung nach österreichischem Recht nicht ohne Weiteres auf ein deutsches Unternehmen, dessen Facebook-Seite sich an deutsche Kunden richtet. In solcehn Fällen können die für Deutschland z.T. strengeren Regeln für urheberrechtliche Abmahnungen (§ 97a dUrhG) gelten.

Formvorgaben: Nach deutschem Recht muss eine Abmahnung die Rechtsverletzung genau bezeichnen und angeben, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungserklärung darüber hinausgeht. Fehlt das, ist die Abmahnung unwirksam. Der Abgemahnte kann ggf. seine eigenen Anwaltskosten zurückfordern.

Schutz des Bildes: Manche Bilder erfüllen nicht die nötigen Schutzvoraussetzungen. So sind etwa Bilder, die ganz oder überwiegend mit generativer KI erzeugt wurden, nach herrschender Auffassung weder als Lichtbild noch als Werk geschützt. Der Abmahnende muss den Schutz darlegen, denn sonst geht die Abmahnung ins Leere.

Rechteinhaberschaft: Nicht jede Bildagentur oder Plattform hat tatsächlich die Rechte, die sie behauptet. Wir prüfen, ob die Rechtekette lückenlos belegt ist.

Nutzung: Wer einen frei zugänglichen Beitrag eines Dritten über die Teilen-Funktion weiterverbreitet, verlinkt oft nur. Ob darin eine eigene Urheberrechtsverletzung liegt, hängt nach der Rechtsprechung des EuGH von den Umständen des Einzelfalls ab. Dieser Punkt sollte unbedingt geprüftwerden.

Geforderter Betrag: Der angemessene Schadenersatz bemisst sich danach, was eine Lizenz gekostet hätte. Hat der Rechteinhaber eine eigene Preisliste, ist diese nach der Rechtsprechung vorrangig maßgeblich. Pauschalen, die unabhängig von Dauer und Umfang der Nutzung viel zu hoch angesetzt sind, werden nicht geschuldet.

Umfang der Abmahnung: Eine Unterlassungserklärung für „alle Bilder“ des Rechteinhabers ist unbestimmt. Niemand weiß, welche Bilder das sind. Die Forderung, eine solche Erklärung anzugeben oder auf der eigenen Facebook-Seite zu veröffentlichen, entbehrt in den meisten Fällen der Grundelage.

Rechtsmissbrauch: Treffen mehrere der oben genannten Merkmale mit Serienschreiben, Pauschalbeträgen und überzogenen Forderungen zusammen, kann die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich sein.

WAS SIE JETZT TUN SOLLTEN

  1. Frist notieren. Läuft sie ungenutzt ab, droht eine Klage oder einstweilige Verfügung.
  2. Nichts unterschreiben. Die vorformulierte Unterlassungserklärung bindet Sie dauerhaft und oft weit über das konkrete Bild hinaus.
  3. Nicht zahlen und nicht selbst antworten. Schon ein unbedachtes Telefonat oder eine E-Mail kann als Anerkenntnis gewertet werden.
  4. Beweise sichern. Screenshot des Beitrags mit Datum, und ob Sie das Bild hochgeladen oder geteilt haben. Erst danach den Beitrag entfernen.
  5. Anwaltlich prüfen lassen. In vielen Fällen ist eine eingeschränkte, angepasste Unterlassungserklärung der richtige Weg, verbunden mit der Zurückweisung der Zahlungsforderungen.

WIR HELFEN IHNEN WEITER

Jeder Fall ist anders. Selbst noch so gute Tipps und Recherchen im Internet ersetzen keine anwaltliche Rechtsberatung im Einzelfall.

Unsere Kanzlei, Jakober Rechtsanwälte, ist auf Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht spezialisiert und in Österreich und Deutschland tätig, mit Standorten in Wien und Stuttgart. Gerade bei Abmahnungen über die Grenze kennen wir beide Rechtsordnungen. Senden Sie uns Ihre Abmahnung, bevor die Frist abläuft. Wir geben Ihnen rasch und unverbindlich eine kostenlose Ersteinschätzung.

 

 

HÄUFIGE FRAGEN ZUR ABMAHNUNG WEGEN EINES FOTOS AUF FACEBOOK

Was passiert, wenn ich die Abmahnung ignoriere?
Im schlimmsten Fall droht eine Klage oder einstweilige Verfügung mit deutlich höheren Kosten. Reagieren Sie innerhalb der Frist, am besten über einen Anwalt.

Ich wurde aus Österreich abgemahnt, bin aber in Deutschland ansässig. Gilt österreichisches Recht?
Nicht automatisch, es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Für eine Nutzung, die sich an ein deutsches Publikum richtet, gilt in der Regel deutsches Recht mit seinen strengeren Vorgaben für Abmahnungen.

Soll ich das Bild sofort löschen?
Wenn eine Verletzung vorliegen könnte, lautet die klare Empfehlung: Ja, aber erst nachdem Sie den Beitrag mit Datum per Screenshot gesichert haben. So bleibt nachweisbar, wie und seit wann das Bild verwendet wurde.

Was kostet mich die Prüfung durch Ihre Kanzlei?
Eine Ersteinschätzung nehmen wir unverbindlich und kostenlos vor. Für die Vorbereitung eines Antwortschreibens unterbreiten wir Ihnen gerne in transparenten Angeobt, etwa eine Pauschale oder eine Abrechnung nach Gegenstandswert. Ist die Abmahnung unwirksam oder unberechtigt, können Sie Ihre Anwaltskosten nach deutschem Recht sogar vom Abmahnenden zurückverlangen.

 

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Kontaktieren Sie uns gerne mit Ihrem Anliegen. In einem persönlichen Gespräch beraten wir Sie effizient – mit Tief- und Weitblick, die Lösung stets im Visier.

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